Hundesteuer

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Dienstleistungsinformationen

Hundesteuer

Gegenstand der Hundesteuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet von Ratingen durch natürliche Personen. Steuerpflichtig ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist jedes volljährige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft. Mehrere Hundehalter haften für die Steuer gesamtschuldnerisch. Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wurde. Die Hundesteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in der Regel am 1. Juli des Jahres in einem Betrag fällig. Beginnt oder endet die Hundehaltung im Laufe des Jahres, so wird die Steuer nur anteilig für die entsprechenden Monate erhoben.

Steuerermäßigung und Steuerbefreiung werden auf Antrag gewährt. Die Voraussetzungen für diese Steuervergünstigungen sind in den §§ 3 bis 5 der Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen geregelt. Für gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW) oder Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) wird eine Steuervergünstigung grundsätzlich nicht gewährt. 

Bei der Anmeldung oder zusammen mit dem Steuerbescheid erhalten Sie eine Hundesteuermarke, die der Hund außerhalb Ihres Wohnbereiches am Halsband tragen muss. Entsprechende Kontrollen des Außendienstes finden regelmäßig statt. Mit der Abmeldung des Hundes muss die Steuermarke zurückgegeben werden.

Sollten Sie innerhalb von Ratingen umziehen, teilen Sie die neue Adresse bitte auch der Hundesteuerstelle mit. Falls Sie in eine andere Gemeinde umziehen, muss der Hund in Ratingen abgemeldet und in der neuen Gemeinde angemeldet werden. Die Ummeldung findet nicht automatisch statt!

Beachten Sie bitte, dass diese Hinweise lediglich eine allgemeine Information darstellen, die nicht vollständig alle rechtlichen Fragen beantworten können. Weitergehende Informationen enthält die Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen. 

Abgabenordnung

Kommunalabgabengesetz NRW

Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen

Personen, die einen Hund halten, sind verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund durch Geburt einer gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung kann, wie andere Verstöße gegen die Hundesteuersatzung, mit einem Bußgeld belegt werden. 

Hundesteuerpflichtige haben einen Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem ein Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem die Hundesteuerpflichtigen aus der Stadt weggezogen sind, bei der Stadt abzumelden.

Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn

a)

nur ein Hund gehalten wird

115,00 EUR

 

b)

zwei Hunde gehalten werden

200,00 EUR

 je Hund

c)

drei oder mehr Hunde gehalten werden

250,00 EUR

 je Hund

Abweichend davon beträgt die Jahressteuer für das Halten gefährlicher Hunde gemäß § 3 und bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz NRW je Hund 950 Euro. Wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann die Festsetzung auf Antrag mit dem normalen Steuersatz erfolgen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen