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Hundesteuer-Ermäßigung

Beschreibung

Die Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen sieht unter bestimmten Umständen eine Ermäßigung der Hundesteuer vor. Eine Ermäßigung kann aus den folgenden Gründen beantragt werden:

  • der Hund dient zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen (Ermäßigung auf die Hälfte des maßgeblichen Steuersatzes),
  • der Hund dient zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen (Ermäßigung auf ein Viertel des maßgeblichen Steuersatzes),
  • der Hund dient als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhund und hat die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt (Ermäßigung auf die Hälfte des maßgeblichen Steuersatzes),
  • die den Hund haltende Person bezieht laufende Leistungen nach dem SGB II bzw. XII (Ermäßigung auf die Hälfte des maßgeblichen Steuersatzes, jedoch nur für einen Hund),
  • die den Hund haltende Person besitzt einen gültigen Ratinger Sozialpass (Ermäßigung auf die Hälfte des maßgeblichen Steuersatzes, jedoch nur für einen Hund).

Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuerermäßigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. 

Für gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz NRW) oder Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) wird eine Steuerermäßigung grundsätzlich nicht gewährt. 

Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen

Ein Antrag auf Steuerermäßigung kann jederzeit schriftlich bei der Stadt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Ermäßigung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen