Hundesteuer-Befreiung

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Dienstleistungsinformationen

Hundesteuer-Befreiung

Die Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen sieht unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Hundesteuer vor. Eine Befreiung kann aus den folgenden Gründen beantragt werden:

  • Der Hund dient ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen. Sonst hilflose Personen sind  Schwerbehinderte mit einem Ausweis, der die Merkzeichen “B”, “BL”, “aG” oder “H” besitzt (§ 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung),
  • Der Hund dient als Gebrauchshund ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden,
  • Der Hund wird an Bord eines ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffes gehalten,

Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

Für gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz NRW) oder Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) wird eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht gewährt. 

Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen

Ein Antrag auf Steuerbefreiung kann jederzeit schriftlich bei der Stadt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Befreiung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen