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Namensänderung nach Vaterschaftsanerkennung / Sorgerechtserklärung
Kurzbeschreibung
Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so ist sie (nach deutschem Recht) alleiniges Elternteil und das Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Der Kindesvater kann mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft zu dem Kind anerkennen. Auch nach der Vaterschaftsanerkennung ist die Mutter grundsätzlich allein sorgeberechtigt. Auf Wunsch können die Eltern eine Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben.
Die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung und zum gemeinsamen Sorgerecht können bereits vor der Geburt des Kindes aufgenommen werden.
Zur Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.
Nach der wirksamen Vaterschatsanerkennung kann dem Kind auf Wunsch der Eltern der Familienname des Vaters erteilt werden.
Nach der wirksamen Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts können die Eltern innerhalb von drei Monaten den Familiennamen für das Kind neu bestimmen.
Die Namenserteilung bzw. Namensbestimmung ist unwiederruflich, d.h. der Name des Kindes kann nicht erneut geändert werden, auch dann nicht, wenn die Eltern sich ggf. einmal trennen sollten und sich das Sorgerecht für das Kind erneut ändern sollte.
Für die Erklärung zur Namenserteilung oder Namensbestimmung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Zur Abgabe der Erklärungen zur Namensführung sollen verschiedene Nachweise vorgelegt werden.
Nachweise
- zur Schwangerschaft (Mutterpass, falls die Erklärung vor der Geburt des Kindes angegeben wird)
- zur Geburt des Kindes (Geburtsurkunde, wenn die Erklärung nach der Geburt abgegeben wird)
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Urkunde über die Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts
- zur Identität und Staatsangehörigkeit der Eltern (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
- zum Personenstand/zur Namensführung der Eltern (Geburtsurkunden, Eheurkunden, andere Urkunden zur Namensführung)
Je nach Staatsangehörigkeit ist für eine nicht verheiratete Mutter eine Mutterschaftsanerkennung vorgesehen. Falls die Eltern oder ein Elternteil nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt, Jugendamt oder bei Ihrem Konsulat, ob eine Mutterschaftsanerkennung erforderlich ist.
Ist die Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt mit einem anderen Mann als dem Kindesvater verheiratet, so ist ggf. die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des Ehemannes notwendig. Dies kann je nach Staatsangehörigkeit der Beteiligten auch für eine bestimmte Zeit nach Auflösung der Ehe der Mutter (Scheidung oder Tod des Ehemannes) gelten.
Für die Vaterschaftsanerkennung, ggf. Mutterschaftsanerkennung und Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.
Für die Vaterschaftsanerkennung, ggf. Mutterschftsanerkennung und Namenserklärung zur Namensänderung des Kindes wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Auch Notare können die entsprechenden Erklärungen aufnehmen.
Bei Wohnsitz eines Elternteils im Ausland können die Erklärungen auch bei einem Konsulat aufgenommen werden.
Zuständige Einrichtungen
- 51.11 - Sachgebiet Wirtschaftliche Erziehungshilfe und Vormundschaften
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- Minoritenstraße 3
- 40878 Ratingen
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- 33.20 - Abteilung Standesamt
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- Minoritenstrasse 2a
- 40878 Ratingen
- Postfach 101740
40837 Ratingen
Postanschrift:
Minoritenstr. 2-6
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- Telefon:
02102 550-3280 - Fax:
02102 550-9327 - E-Mail:
standesamt@ratingen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02102 550-3282