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51.11 - Sachgebiet Wirtschaftliche Erziehungshilfe und Vormundschaften

Beschreibung

Wirtschaftliche Erziehungshilfe

Die Wirtschaftliche Erziehungshilfe beinhaltet die kostenmäßige Übernahme pädagogisch erforderlicher Jugendhilfemaßnahmen.
Nach den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch – achter Teil, SGB VIII) veranlassen die MitarbeiterInnen die finanziellen Leistungen für Hilfen, die durch die Sozialen Dienste des Jugendamtes und der Wohlfahrtsverbände mit den Anspruchsberechtigten abgestimmt wurden.

Anspruchsberechtigt nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz sind Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien, bei denen die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vorliegen.

Abhängig von der Hilfeart werden regelmäßige Zahlungen an betreuende Stellen geleistet.
Betreuende Stellen sind z.B. Pflegeeltern oder Heimeinrichtungen und ambulante tätig werdende Institutionen. Sie helfen, die pädagogisch gesetzten Ziele zu verwirklichen.
Regelmäßige Zahlungen können individuell um einmalige Beihilfen ergänzt werden.

Sofern gegen Dritte Erstattungsansprüche bestehen ( z.B. Arbeitsämter, Rententräger, Krankenkassen oder andere Gemeinden), werden diese geltend gemacht.
Je nach Hilfeart und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Eltern und/ oder der betreuten jungen Menschen kann eine finanzielle Beteiligung der entstehenden Jugendhilfekosten mittels eines Kostenbeitrages gefordert werden.

Die Wirtschaftliche Erziehungshilfe berät hinsichtlich der Kostenbeteiligung und setzt die entsprechenden Beträge fest.

Vormundschaften/ Pflegschaften

Wenn Eltern die Verantwortung für Ihr Kind nicht oder nicht mehr übernehmen können, wird das Kind unter Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft gestellt.
Die Vormundschaft beinhaltet die gesamte elterliche Sorge. Bei einer Pflegschaft werden nur bestimmte Teilbereiche der elterlichen Sorge wie beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge einer Vormünderin oder einem Vormund übertragen.

Das örtlich zuständige Jugendamt wird kraft Gesetz mit der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter die Vormundschaft übertragen. Da eine minderjährige Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht voll geschäftsfähig ist, und somit nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes berechtigt ist, bedarf es einer Vormundschaft.

Vormundschaften und Pflegschaften werden vom Amt für Kinder, Jugend und Familie im Auftrag des Familiengerichts ausgeübt.

Die Mündel werden regelmäßig in ihrer gewohnten Lebensumgebung kontaktiert und dem Familiengericht wird wiederkehrend Bericht erstattet.

Konkret bedeutet dies, dass die Vormünderin / der Vormund bzw. die Pflegschaft:

  • die gesetzliche Vertretung für das Kind bzw. den Jugendlichen ausübt und dessen Interessen wahrnimmt
  • den Lebensort, den Kindergarten, die Schule oder die Ausbildungsstätte aussucht
  • mit Minderjährigen und deren Bezugspersonen Erziehungsziele festlegt und deren Umsetzung beaufsichtigt
  • notwendige erzieherische Hilfen aussucht und beantragt
  • Belange, welche die Gesundheit der Minderjährigen betriff, regelt
  • das Vermögen verwaltet
  • in gerichtlichen Verfahren das Mündel vertritt
  • minderjährige Mütter in Fragen der Erziehung und Versorgung des Kindes sowie bei behördlichen Angelegenheiten unterstützt

 

Anschrift

  • 51.11 - Sachgebiet Wirtschaftliche Erziehungshilfe und Vormundschaften
  • Minoritenstraße 3
  • Minoritenstraße 3
  • 40878 Ratingen