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Kleineinleiterabgabe

Beschreibung

Die Kleineinleiterabgabe wird für Grundstücke erhoben, die nicht an ein Kanalsystem angeschlossen sind, sondern allenfalls eine eigene Abwasserbehandlungsanlage besitzen und im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten. Die Stadt Ratingen hat anstelle dieser Einleiter eine Abwasserabgabe an das Landesumweltamt NRW zu entrichten. Diese Abwasserabgabe wird in Form der Kleineinleiterabgabe auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke umgelegt, auf denen das Abwasser anfällt. Eine Abgabenbefreiung kann nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Einwohner erfolgen, deren gesamtes Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen im Rahmen landwirtschaftlicher Bodenbehandlung aufgebracht wird oder deren Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und deren Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt wird. Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Anzahl der Bewohner des Grundstücks berechnet, die am 1. Januar des Veranlagungszeitraumes dort mit erstem oder zweitem Wohnsitz gemeldet waren.

Abgabenordnung

Kommunalabgabengesetz NRW

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage und die Erhebung der Abwasserabgabe

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen