Wohnberechtigungsscheine (WBS)

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Wohnberechtigungsscheine (WBS)

Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins

Erteilung von Wohnberechtigungsbescheinigungen
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur von Personen bezogen werden, die über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügen. Ein WBS ist nur für das jeweilige Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Ratingen ausgestellter WBS ist somit für ganz Nordrhein-Westfalen gültig. Der WBS sollte i.d.R. am aktuellen Wohnort beantragt werden. Ein WBS ist immer für 12 Monate gültig und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Die Erteilung eines WBS ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.

Ab 01.01.2022 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen.

 

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze

Maximale Wohnungsgröße

1 Person

20.420 EUR

50 qm

2 Personen

24.600 EUR

2 Wohnräume oder 65 qm

3 Personen

31.670 EUR

3 Wohnräume oder 80 qm

4 Personen

37.400 EUR

4 Wohnräume oder 95 qm

5 Personen

43.800 EUR

5 Wohnräume oder 110 qm

 

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660,00 EUR und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 EUR.

 

Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Freibeträge (z.B. bei Schwerbehinderungen) sowie Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent (für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung) abgesetzt.

  • Antrag Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)

  • Identitätsnachweis soweit nicht in Ratingen gemeldet
    - Pass bei ausländischen Staatsangehörigen
    - einfache Meldeauskunft des derzeitigen Wohnortes

  • Einkommenserklärung
    - für den Antragsteller / die Antragstellerin = Anlage 1a ist Bestandteil des Antrags Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
    - für Familienangehörige mit eigenem Einkommen = Anlage 1b (siehe Downloads)

  • Sonstige Nachweise
    Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, beispielsweise Leistungsbescheid, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Schulbescheinigung, Nachweis der Pflegebedürftigkeit, Nachweis Unterhaltszahlungen

Der Antrag sowie die Nachweise (z.B. Renten- oder Grundsicherungsbescheid) müssen vollständig und mit neuestem Datum vorliegen.

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