BIS: Suche und Detail

Wohngeld

Onlineservice

Beschreibung

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss (bei Mietwohnungen) oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet.


Weitere Informationen erhalten Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW.
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie dort auch anonymisiert mit dem Wohngeldrechner ausrechnen lassen. Darüber hinaus stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke zur Verfügung.

Bitte fügen Sie jedem Wohngeldantrag die ergänzende Erklärung bei.

Formulare und weitere Informationen finden Sie unten auf dieser Seite.

Die notwendigen Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Bauen und Wohnen in NRW oder erhalten sie in unserer Dienststelle. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail an amt50@ratingen.de gezahlt. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats.

Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.

Die Gewährung und die Höhe von Wohngeld ist abhängig 

  • von der Anzahl der im Haushalt wohnenden Personen,
  • dem Einkommen aller Haushaltsmitglieder und
  • der Höhe der Miete oder Belastung.

Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben. Nicht angerechnet werden dagegen in der Regel das Kindergeld beziehungsweise der Kinderzuschlag.

Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, unter anderem auch monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.

Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare.

Wohngeld kann nicht an Personen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind. 

Ausgeschlossen sind unter anderem Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen wie zum Beispiel: 

  • Arbeitslosengeld II
  • Grundsicherung 

Alleinstehende Studierende oder Auszubildende, 

  • die BAföG oder
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 

beziehen, erhalten kein Wohngeld. 

Das gilt auch, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohen Einkommens abgelehnt wurde.

Ein Wohngeldanspruch kann gegeben sein, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Ablauf der Förderungshöchstdauer
  • Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
  • Zweitausbildung/Zweitstudium

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen