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Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen bei Baumaßnahmen

Kurzbeschreibung

gemäß § 18 Straßen und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bzw. § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Mindestvorlaufzeit: 15 Arbeitstage

Beschreibung

Wenn Sie öffentliche Straßen oder aber auch öffentliche Flächen bei Baumaßnahmen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum ist grundsätzlich eine Sondernutzungserlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gemäß § 46 erforderlich.

Für die Genehmigung von Arbeitsstellen und Sondernutzungen in der Fußgängerzone ist das Ordnungsamt zuständig.

Sie benötigen beispielsweise eine Ausnahmegenehmigung sowie eine Erlaubnis zur Sondernutzung für:

  • das Errichten eines Bauzaunes,
  • das Aufstellen von Gerüsten,
  • das Aufstellen von Kränen, Aufzügen und Hubwagen,
  • das Aufstellen von Baumaschinen,
  • das Aufstellen von Bau- und Arbeitswagen,
  • die Lagerung von Baumaterial,
  • das Einrichten einer Baustellenzufahrt,
  • das Aufstellen der Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) - nicht bei Umzügen (Zuständigkeit hier: Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung, Abteilung 61.4),
  • das Aufstellen von Containern,
  • das Errichten einer Baustelleneinrichtungsfläche (BE-Fläche, Multifunktionsfläche) und
  • das Aufstellen einer Miettoilette.

Die Baustelleneinrichtungsfläche kann z.B. genutzt werden, um Material zu lagern, Gerüste und Bauzäune zu stellen, Baumaschinen abzustellen, Be- und Entladevorgänge durchzuführen sowie Schutt-, Material- und Bürocontainer zu stellen.

Hinweis: Gehwege, Radwege, Seitenstreifen und Parkbuchten zählen ebenfalls zu der öffentlichen Verkehrsfläche.

Für die Erteilung der Genehmigung ist ein Antrag mit folgenden Unterlagen erforderlich:

  1. Vollständig ausgefüllter Antrag

  2. Lageplan (lizenzfreies Kartenmaterial, z.B. von OSM, TIM-online, NWSIB-online)
    • Darstellung der konkreten Örtlichkeit mit Straße und Hausnummer,
    • exakte Bemaßung des vorhandenen Straßenquerschnitts (inkl. Seitenstreifen, Gehwegen etc.),
    • Darstellung/Angabe der Abmessungen der Sondernutzung (inkl. Baufahrzeugen, LKW etc.),
    • Darstellung der gesamten Bestandsbeschilderung und
    • Darstellung der geplanten Verkehrsführung und –beschilderung
  3. Umleitungsplan (immer erforderlich, wenn Verkehrsströme wie Kfz- / Fahrrad- / Fußgänger-verkehr durch die Baustelle abgebunden werden),

  4. LSA- Signallage und - zeitenplan (nur erforderlich bei Regelung mit LSA)

  5. Angaben zu einzelnen Bauphasen/Bauabschnitten (falls zutreffend).

Der vollständige prüfbare Antrag ist mindestens 15 Arbeitstage vor dem beantragten Zeitraum der Sondernutzung einzureichen.
Sollten die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden sein, verzögert sich die Bearbeitung entsprechend, bis der Antrag ordnungsgemäß vorliegt.

Sofern der öffentliche Nahverkehr von der Sondernutzung negativ beeinflusst wird, muss der vollständig prüfbare Antrag auf Sondernutzung spätestens 9 Wochen vor dem beantragten Zeitraum eingereicht werden (z.B. Vollsperrung einer Straße mit ÖPNV, Verlegung von Bushaltestellen usw.).

Die Genehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Der genehmigte Zeitraum ist einzuhalten. Sollte dieser Zeitraum überschritten werden, müssen Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen, über die im Einzelfall entschieden wird.

  • Hinweise zur Baustellenabsicherung im Bereich von Geh- und Radwegen (PDF)

  • Nennen Sie im Antragsformular eine verantwortliche Person. Diese muss jederzeit per Mobiltelefon erreichbar sein und die Absicherung und Beschilderung mind. 1x täglich überprüfen (etwa defektes oder abhanden gekommenes Material umgehend ersetzen, leere Batterien der Beleuchtung tauschen oder ähnliches). Diese Überprüfungen müssen revisionssicher dokumentiert werden.

  • Eine Baustelleneinrichtungsfläche dient als Multifunktionsfläche zur Lagerung von Baumaterial, dem Abstellen von Baumaschinen, dem Be- und Entladen und dem Abstellen von Schutt-, Material- und Bürocontainern. Das Abstellen von Pkw ist nicht gestattet.

  • Planen Sie die Absicherungen so, dass sie sich möglichst gering auf den Verkehr auswirken. Wenden Sie dabei die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) an und denken Sie an die notwendigen Arbeitsräume gemäß den Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen (ASR A5.2).

  • Bei der Aufstellung der Verkehrszeichen 283 (Haltverbot) ist ein Vorlauf von vollen 3 Tagen zwingend einzuhalten.
    Erläuterung: Abschleppmaßnahmen auf Kosten des Fahrzeughalters können erst durchgeführt werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrszeichen und dem Tag des Abschleppens mindestens 3 volle Tage - hierzu zählen auch Wochenend- und Feiertage - liegen.

  • Der Erlaubnisnehmer verpflichtet sich, für alle Schäden und Verschmutzungen, die aus der Sondernutzung an den Verkehrseinrichtungen und Anlagen sowie an den Einrichtungen der Straßenentwässerung und am Straßenkörper verursacht wurden, zu haften und die Kosten für deren Beseitigung zu übernehmen.

  • Die Inanspruchnahme des Straßenraumes darf erst dann erfolgen, wenn dem Antragsteller die beantragte Ausnahmegenehmigung und Sondernutzungserlaubnis vorliegt.

  • Für nicht Baustellen betreffende Sondernutzungen - zum Beispiel Außengastronomie, Verkaufsanlagen - ist das Ordnungsamt der Stadt Ratingen zuständig.

  • Für die Genehmigung von Arbeitsstellen und Sondernutzungen in der Fußgängerzone ist das Ordnungsamt zuständig. Auskunft über die exakten Zuständigkeitsbereiche erteilt das Ordnungsamt oder das Tiefbauamt - Abteilung 66.2.

Die Genehmigung kann nur von Fachfirmen, nicht von Privatpersonen beantragt werden.

Beispiel: Wenn ein Gerüst auf einer öffentlichen Verkehrsfläche aufgestellt werden soll, erfolgt die Antragstellung durch das Gerüstbaufachunternehmen.

Füllen Sie zur Antragstellung bitte das Antragsformular aus. Fügen Sie Ihrem Antrag einen Lageplan bei, der die exakte Lage der Sondernutzung zeigt, sowie Informationen darüber, welche Restbreiten (Straße, Gehweg ggf. Radweg) nach Einrichtung der Sondernutzung für den Verkehr noch zur Verfügung stehen. Bei Bedarf ist ein Umleitungs- bzw. Beschilderungsplan erforderlich. Für größere Maßnahmen machen Sie bitte zur Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde für Baustellen einen Ortstermin aus.

Der Antrag ist ausschließlich per E-Mail an die Adresse verkehrsregelung@ratingen.de zu richten.

Die Straßenverkehrsbehörde prüft dann den vollständigen prüfbaren Antrag mit den beigefügten Plänen. Wenn sie ihm stattgibt, erlässt sie eine entsprechende Genehmigung zur Sondernutzung, in der unter anderem die erforderliche Beschilderung und Absicherung festgelegt ist. Erst wenn die Genehmigung zugestellt und die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, können Sie mit der Nutzung der Sondernutzung beginnen.

Die Gebühren werden gemäß Sondernutzungssatzung und Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Ratingen je Einzelfall wie folgt festgesetzt:

  • 4,05 Euro je m²/Monat - jedoch mindestens 25,00 Euro
  • 74,00 Euro - Verwaltungsgebühr.

Bei großen Sondernutzungen können höhere Verwaltungsgebühren anfallen.

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