Bauantrag Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

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Bauantrag Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Grundsätzlich ist zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren und dem Genehmigungsverfahren für große Sonderbauten zu unterscheiden. Die meisten Bauvorhaben - wie Wohngebäude und kleinere, gewerbliche Bauvorhaben - fallen unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Der Prüfumfang ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren reduziert. 

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen durchgeführt, soweit es sich nicht um große Sonderbauten nach § 50 Abs. 2 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) handelt.

Genehmigungspflichtig sind alle nicht ausdrücklich in § 62 BauO NRW genannten genehmigungsfreien Vorhaben.

Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden. 

Ein Bauantrag darf nur von einem Bauvorlagenberechtigten (z.B. einen Architekten, bauvorlagenberechtigter Bauingenieure gemäß § 67 BauO NRW) eingereicht werden.

  • § 64 BauO NRW

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für die Antragstellung und Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens finden Sie über folgenden Link: 

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bedarf der Schriftform (Antrag ist erforderlich). Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind nach § 10 in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.

Der Bauantrag umfasst in der Regel folgende Bauvorlagen:

Bei größeren Bauvorhaben sind weitere Unterlagen erforderlich. Alle Unterlagen sind 3-fach einzureichen.

Amtliche Formulare und Vordrucke | Bauportal

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Weitere Gebühren können z.B. für die Zulassung von Abweichungen oder die Erteilung von Befreiungen und für die Eintragung von Baulasten anfallen.

Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen