Bauvorbescheid - Antrag

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Bauvorbescheid - Antrag

Einzelfragen zu einem geplanten baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben

Einzelfragen zu einem geplanten Bauvorhaben können im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid nach § 77 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) verbindlich geklärt werden. Sofern sich das Vorhaben nicht wesentlich ändert, wird über diese Fragen im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr entschieden. Es empfiehlt sich, eine Bauvoranfrage einzureichen, wenn Fragen offen sind, an denen das gesamte Vorhaben scheitern könnte oder die erheblichen Einfluss auf die Planung haben.

Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, denkbar sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen. Die Fragen sind konkret auszuformulieren.

Die Geltungsdauer eines Vorbescheides beträgt drei Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 77 Landesbauordnung NRW (BauO NRW)

Der Antrag auf Vorbescheid bedarf der Schriftform (Antrag ist erforderlich). Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind in § 16 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.

Durch die Fragestellung werden der Prüfumfang und zugleich die einzureichenden Unterlagen definiert.

Es sind nur die Unterlagen vorzulegen, die für die Beantwortung der Einzelfragen erforderlich sind. Folglich sind die Unterlagen oft weniger umfangreich als bei einem Bauantrag.

Auch eine Bauvoranfrage für den Neubau oder den Umbau eines Gebäudes muss von einem Entwurfsverfasser unterschrieben werden.

Amtliche Formulare und Vordrucke | Bauportal

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen