Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG

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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach WEG

Informationen zur Bescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Bildung von Wohneigentum?

Für die Schaffung von Eigentumswohnungen in bestehenden Gebäuden und bei Neubauten muss das Wohn- und Teileigentum nach WEG gebildet werden. Als Grundlage für die Teilungserklärung der Notare oder Notarinnen und für die Eintragung in den Grundbüchern ist dazu eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung wird durch die Baubehörde ausgestellt. Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine behördliche Wissenserklärung, kein Verwaltungsakt.

Jede Grundstückseigentümerin oder jeder Grundstückseigentümer oder die von diesen bevollmächtigten Personen können hierzu einen Antrag stellen.

Die Baubehörde prüft, ob die gebildeten Eigentumswohnungen baulich hinreichend von anderen Wohnungen abgeschlossen sind.

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erteilen. Sie enthält keine verbindliche Aussage über den Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung (erteilte Baugenehmigungen) des Sondereigentums.

Die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA) geregelt.

Der Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung bedarf der Schriftform (Antragsformular siehe Download).

Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie

  1. baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
  2. einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.

Zusätzlich können abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (z. B. Kellerraum) als Annexeigentum dazugehören.

Abgeschlossenheit bedeutet die dauerhaft räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit einer Wohnung gegenüber anderen Wohnungen und dem gemeinschaftlichen Eigentum. Eine Wohnung ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC.

Voraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist, dass

  1. die Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, an denen Sondereigentum begründet werden soll, in sich abgeschlossen sind und
  2. die Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, sowie die außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks, auf die sich das Sondereigentum erstrecken soll, durch Maßangaben bestimmt sind.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen