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Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung
Kurzbeschreibung
Eine Vaterschaftsanerkennung müssen Sie als Vater abgeben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Mutter Ihres Kindes verheiratet sind. Wenn Sie verheiratet sind, gelten Sie automatisch als Vater, dann ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht notwendig.
Beschreibung
Vater eines KIndes ist rechtlich gesehen der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist
- oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann,
- der die Vaterschaft anerkannt hat
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentliche Beurkundung) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.
Ob die Eltern die Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,
- wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
- wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des KIndes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1599 BGB
- Personalausweis oder Reisepass
- Die Vorlage der Geburtsurkunde oder eines Geburtenregisterausdruck des Anerkennenden, der Mutter des Kindes und ggf. auch die Geburtsurkunde des Kindes
- bei Verheirateten die Eheurkunde/ der Eheregisterausdruck ggf. mit Auflösungsvermerk
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Zuständige Kontaktpersonen
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