Bauantrag große Sonderbauten

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Dienstleistungsinformationen

Bauantrag große Sonderbauten

Informationen zum Baugenehmigungsverfahren

Sie möchten ein Gebäude errichten oder Ihr vorhandenes Haus umbauen oder anders nutzen?

Für viele Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 der Bauordnung NRW (BauO NRW) große Sonderbauten sind, bedürfen einer Baugenehmigung. Das Baugenehmigungsverfahren wird nach § 65 BauO NRW abgewickelt. Für alle anderen Vorhaben, die nicht genehmigungsfrei nach § 62 BauO NRW sind, wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW durchgeführt. Siehe hierfür unter Verwandte Dienstleistungen "Bauantrag Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren".

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung beträgt drei Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Ein Bauantrag darf nur von einem Bauvorlagenberechtigten (z.B. einen Architekten, bauvorlagenberechtigter Bauingenieure gemäß § 67 BauO NRW) eingereicht werden.

  • § 65 BauO NRW

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für die Antragstellung und Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens finden Sie über folgenden Link: 

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW bedarf der Schriftform (Antrag ist erforderlich). Inhalt und Art der jeweils erforderlichen Antragsunterlagen sind in § 11 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt. Insbesondere sind dem Bauantrag neben den Bauvorlagen nach § 10 BauPrüfVO das Brandschutzkonzept nach § 9 BauPrüfVO und das Barrierefrei-Konzept nach § 9a BauPrüfVO in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

Amtliche Formulare und Vordrucke | Bauportal

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW).

Weitere Gebühren können z.B. für die Zulassung von Abweichungen oder die Erteilung von Befreiungen und für die Eintragung von Baulasten anfallen.

Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen