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Sozialer Wohnungsbau - Wohnberechtigungsschein
Kurzbeschreibung
Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins
Beschreibung
Zum Bezug einer nach dem I. oder II. Wohnungsbaugesetz, Wohnraumförderungsgesetz oder Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW geförderten Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Der Vermieter beziehungsweise die Vermieterin (der/die Verfügungsberechtigte) darf die Wohnung nur dann zum Gebrauch überlassen, wenn der/die Wohnungssuchende einen WBS vorlegt, mit dem er/sie die Wohnberechtigung nachweist.
Rechtsgrundlagen:
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Erteilung von Wohnberechtigungsbescheinigungen
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur von Personen bezogen werden, die über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügen. Ein WBS ist nur für das jeweilige Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Ratingen ausgestellter WBS ist somit für ganz Nordrhein-Westfalen gültig. Der WBS sollte i.d.R. am aktuellen Wohnort beantragt werden. Ein WBS ist immer für 12 Monate gültig und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung eines WBS ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.
Voraussetzungen:
Ab 01.01.2022 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen.
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | Maximale Wohnungsgröße |
1 Person | 20.420 EUR | 50 qm |
2 Personen | 24.600 EUR | 2 Wohnräume oder 65 qm |
3 Personen | 31.670 EUR | 3 Wohnräume oder 80 qm |
4 Personen | 37.400 EUR | 4 Wohnräume oder 95 qm |
5 Personen | 43.800 EUR | 5 Wohnräume oder 110 qm |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660,00 EUR und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 EUR.
Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Freibeträge (z.B. bei Schwerbehinderungen) sowie Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent (für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung) abgesetzt.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag Wohnberechtigungsschein
- Gesonderte Einkommenserklärungen
Je nach Einzelfall können für die Bearbeitung noch weitere Nachweise erforderlich sein, z.B. Schulbescheinigungen, Schwerbehindertenausweis, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, gültige Aufenthaltserlaubnis.
Kosten
Gebühren 0 bis 30 Euro
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Zuständige Einrichtungen
- 50 - Amt für Soziales, Wohnen und Integration
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- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
- Postfach 40837
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- 50.12 - Sachgebiet Wohngeld
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- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
- Postfach 40837
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02102 550-5037
- E-Mail:
- wohngeldstelle@ratingen.de