Grundsteuer

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Dienstleistungsinformationen

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach den in den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes festgesetzten Messbeträgen und unter Anwendung der gemeindlichen Hebesätze berechnet.

Einwendungen gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind nicht bei der Stadt Ratingen, sondern beim Finanzamt Düsseldorf-Mettmann, Harkortstraße 2-4, 40210 Düsseldorf geltend zu machen.

Bei einem Eigentümerwechsel bleibt der bisherige Eigentümer nach den rechtlichen Bestimmungen solange Schuldner der Grundsteuer bis das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer steuerlich zurechnet. Die Zurechnung erfolgt dort jeweils zu Beginn des auf den Eigentümerwechsel folgenden Kalenderjahres. Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer für die Grundsteuer zahlungspflichtig! Abweichend davon ist die Stadt Ratingen entgegenkommend bemüht, die Umschreibung ab dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem sich bisheriger und neuer Eigentümer privatrechtlich darüber einig sind, dass sämtliche Abgaben vom neuen Eigentümer zu entrichten sind. Voraussetzung hierfür ist die frühzeitige Mitteilung des Eigentümerwechsels und die entsprechende Erklärung des neuen Eigentümers gegenüber der Stadt Ratingen. Diese Erklärung kann beim Amt für Finanzwirtschaft als Formular angefordert werden. Hilfreich ist ferner eine Kopie des Teils des Kaufvertrages, aus dem hervorgeht, um welches Objekt es sich handelt, wer an wen verkauft hat und wann der wirtschaftliche Übergang stattfand.

Grundsteuergesetz

Bewertungsgesetz

Abgabenordnung

Satzung über die Hebesätze der Stadt Ratingen für die Realsteuern

Die Hebesätze der Grundsteuer betragen:

Grundsteuer A  (Land- und Forstwirtschaft):     220 v. H.

Grundsteuer B  (übrige Grundstücke):              440 v. H.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen