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Gewerbesteuer

Beschreibung

Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben.

Dabei wird durch das zuständige Betriebsfinanzamt der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt und der Gemeinde in einem Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid) mitgeteilt. Grundlage ist dabei die jährlich einzureichende Steuerklärung. Der Gewerbesteuermessbescheid wird gemeinsam mit dem Gewerbesteuerbescheid bekannt gegeben.

An diese Feststellung ist die Gemeinde gebunden. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich dann durch die Anwendung des gültigen Hebesatzes, der vom Rat der Stadt Ratingen festgelegt wird.

Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch einen Gewerbesteuerbescheid.

Zerlegung

Unterhält der Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf diese Gemeinden aufzuteilen. Der Zerlegungsanteil wird vom zuständigen Finanzamt ermittelt und ist für die Gemeinde verbindlich.

Vorauszahlungen

Grundsätzlich sind für die voraussichtliche Gewerbesteuer Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres zu entrichten. Die Höhe beträgt dabei jeweils ein Viertel der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

Sollten sich die wirtschaftlichen Daten ändern, kann ein begründeter Antrag auf Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen bei der Stadt Ratingen gestellt werden. Gleichwohl kann auch das Finanzamt auf Antrag einen Steuermessbetrag festsetzen, der dem voraussichtlichen Ergebnis entspricht.

Da sich eine geänderte Ertraglage des Gewerbebetriebes auch zumeist auf Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer auswirkt, ist es daher sinnvoll mit der Anpassung dieser Vorauszahlungen auch einen Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke zu beantragen. Da die Gemeinde an die Feststellung des Finanzamtes gebunden ist, ist damit ein zusätzlicher Antrag bei der Gemeinde nicht erforderlich.

Zahlungserleichterungen

Grundsätzlich sind festgesetzte Steuern bis zum Fälligkeitstag zu bezahlen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine spätere Zahlung oder Teilzahlungen in Raten in Betracht kommen (Stundung).

Ein Stundungsantrag muss schriftlich unter Angabe der Stundungsgründe gestellt werden. Eine Stundung kann dann in Betracht kommen, wenn der Steuerschuldner unverschuldet durch die pünktliche Zahlung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geraten würde. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Die Stundung kann von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
 

Abgabenordnung

Gewerbesteuergesetz

Satzung über die Hebesätze der Stadt Ratingen für die Realsteuern

Gegen den Grundlagen- und den Gewerbesteuerbescheid können Rechtsbehelfe eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Gegen den Gewerbesteuerbescheid der Stadt Ratingen kann Widerspruch erhoben werden.

Die Rechtsbehelfe ändern nichts an der Zahlungsverpflichtung. Die festgesetzten Forderungen müssen zu den Fälligkeitsterminen bezahlt werden.

Die Vollziehung eines Gewerbesteuerbescheides kann nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Gewerbesteuerfestsetzung bestehen. Die Gemeinde ist dabei grundsätzlich an die Entscheidungen des Finanzamtes im Grundlagenbescheid gebunden. Daher ist es erforderlich, beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides zu beantragen. Eine Durchschrift oder Kopie dieses Antrages sollte in jedem Fall dem Amt für Finanzwirtschaft zugeschickt werden.

Soweit das Finanzamt die Vollziehung des Messbescheides aussetzt, muss die Stadt Ratingen auch die Gewerbesteuerbescheide von der Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll in der Regel von der Stellung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Über die Stellung einer Sicherheitsleistung entscheidet die Stadt Ratingen selbständig.

Soweit der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleibt, fallen für die ausgesetzten Gewerbesteuerforderungen Zinsen an 

Der Hebesatz der Gewerbesteuer beträgt 410 v.H.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen