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Wohnberechtigungsscheine (WBS)
Kurzbeschreibung
Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins
Beschreibung
Erteilung von Wohnberechtigungsbescheinigungen
Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur von Personen bezogen werden, die über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügen. Ein WBS ist nur für das jeweilige Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde. Ein in Ratingen ausgestellter WBS ist somit für ganz Nordrhein-Westfalen gültig. Der WBS sollte i.d.R. am aktuellen Wohnort beantragt werden. Ein WBS ist immer für 12 Monate gültig und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.
Die Erteilung eines WBS ist abhängig von der Höhe Ihres Einkommens.
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Antrag Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
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Identitätsnachweis soweit nicht in Ratingen gemeldet
- Pass bei ausländischen Staatsangehörigen
- einfache Meldeauskunft des derzeitigen Wohnortes -
Einkommenserklärung
- für den Antragsteller / die Antragstellerin = Anlage 1a ist Bestandteil des Antrags Wohnberechtigungsschein (siehe Downloads)
- für Familienangehörige mit eigenem Einkommen = Anlage 1b (siehe Downloads) - Sonstige Nachweise
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, beispielsweise Leistungsbescheid, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis, Mutterpass, Schulbescheinigung, Nachweis der Pflegebedürftigkeit, Nachweis Unterhaltszahlungen
Der Antrag sowie die Nachweise (z.B. Renten- oder Grundsicherungsbescheid) müssen vollständig und mit neuestem Datum vorliegen.
Ab 01.01.2022 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen.
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | Maximale Wohnungsgröße |
1 Person | 20.420 EUR | 50 qm |
2 Personen | 24.600 EUR | 2 Wohnräume oder 65 qm |
3 Personen | 31.670 EUR | 3 Wohnräume oder 80 qm |
4 Personen | 37.400 EUR | 4 Wohnräume oder 95 qm |
5 Personen | 43.800 EUR | 5 Wohnräume oder 110 qm |
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.660,00 EUR und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 EUR.
Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Freibeträge (z.B. bei Schwerbehinderungen) sowie Abzugsbeträge bis zu 34 Prozent (für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung) abgesetzt.
Onlinedienstleistung
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- 50.12 - Sachgebiet Wohngeld
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- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
- Postfach 40837
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- 50 - Amt für Soziales, Wohnen und Integration
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- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
- Postfach 40837
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02102 550-5037
- E-Mail:
- wohngeldstelle@ratingen.de