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Unterhaltsvorschuss
Kurzbeschreibung
Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
Beschreibung
Bitte beachten:
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kann erst geprüft werden, wenn ein wirksamer Antrag gestellt wurde. Ein wirksamer Antrag enthält alle Angaben und Nachweise, die zur Prüfung notwendig sind. Eine Bewilligung der Leistung erfolgt ab dem 01. des Monats, in dem der wirksame Antrag hier vollständig vorliegt.
Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder weniger Unterhalt als Unterhaltsvorschuss vom anderen Elternteil erhalten, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Die Höhe leitet sich aus dem Mindestunterhalt ab und richtet sich nach dem Alter des Kindes:
0 – 5 Jahre = 230 Euro
6 – 11 Jahre = 301 Euro
12 – 17 Jahre = 395 Euro
Dieser Wert entspricht dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) abzüglich vollem Erstkindergeld.
Minderjährige Kinder ab dem vollendetem 12. Lebensjahr haben nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn
- durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann oder
- der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Die Buchstabenaufteilung richtet sich nach dem Nachnamen des alleinerziehenden Elternteils.
- "UVG-Antrag" (v. Antragsteller/in unterschrieben)
- Ggf. Formular „Ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahren"
- Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Nichteheliche Kinder: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil Vaterschaftsfeststellung
- Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
- Scheidungsurteil (falls vorhanden)
- Schriftverkehr des Rechtsanwaltes bezüglich Kindesunterhalt
- Unterhaltstitel im Original (Urkunde, Beschluss, Urteil, Vergleich)
- Einkommensnachweise des alleinerziehenden Elternteils (beispielsweise Lohnabrechnung, ALG I-Bescheid, ALG II-Bescheid, Rentenbescheid, Grundsicherungsbescheid)
- Nachweise zum Einkommen des Kindes (Unterhalt, Halbwaisenrente, Ausbildungsvergütung)
- Schulbescheinigung nach Vollendung des 15. Lebensjahres
- gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes
Alle Dokumente sind in deutscher Sprache, ausländische Dokumente zusätzlich als beglaubigte Übersetzung einer beeidigten dolmetschenden beziehungsweise übersetzenden Person vorzulegen.
Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass Sie bereits vor Antragstellung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen (z. B. durch Beauftragung eines Anwaltes oder Beistandes, Erstattung einer Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung gem. § 170 StGB). Nachweise hierzu müssen erbracht werden.
Zuständige Einrichtungen
- 50.21 - Sachgebiet Refinanzierung, Unterhaltsvorschuss
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- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
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- 50 - Amt für Soziales, Wohnen und Integration
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- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
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Zuständige Kontaktpersonen
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N.N.
Leistung nach dem UVG A-E- Telefon:
- 02102 550-5081
- E-Mail:
- unterhalt@ratingen.de
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Frau Meinert
Leistung nach dem UVG F-Re- Telefon:
- 02102 550-5039
- E-Mail:
- unterhalt@ratingen.de
-
Frau Rosenkränzer
Leistung nach dem UVG Rf-Z- Telefon:
- 02102 550-5072
- E-Mail:
- unterhalt@ratingen.de
-
Frau Feldmann
Unterhaltsheranziehung A-H- Telefon:
- 02102 550-5089
- E-Mail:
- unterhalt@ratingen.de
-
Frau Schmidt
Unterhaltsheranziehung I-Sch- Telefon:
- 02102 550-5086
- E-Mail:
- unterhalt@ratingen.de
-
N.N.
Sachgebietsleitung und Unterhaltsheranziehung Sd-Z- Telefon:
- 02102 550-5021
- E-Mail:
- unterhalt@ratingen.de