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51.23 - Sachgebiet Jugendhilfe im Strafverfahren

Beschreibung

Gerichtsverfahren gegen Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sowie gegen Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren unterliegen den besonderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes dessen Leitgedanke ein Eziehungsaspekt ist. Sowohl der Ablauf der Gerichtsverhandlung als auch die Ahndung der Straftat unterliegen dieser Idee, d.h., der Jugendrichter wirkt weniger strafend als vielmehr pädagogisch auf die jungen Menschen ein. Damit dies möglich ist, muss der Richter ein möglichst genaues Bild von der persönlichen Situation der jungen Menschen haben.
Im persönlichen Gespräch mit dem Heranwachsenden oder dem Jugendlichen und ihren Eltern erfragen die Jugendgerichtshelfer/innen Aspekte über die bisherige Entwicklung, die derzeitige persönliche Situation sowie die Freizeitgestaltung der Betroffenen. Anschließend werden die Informationen zu einem Bericht zusammen-gefasst, den der Jugendrichter und die Staatsanwaltschaft erhält.


Welche weiteren Aufgaben hat die Jugendhilfe im Strafverfahren?

Wenn junge Menschen straffällig werden, hat dies oft mit den besonderen Problemen des Jugendalters zu tun. Junge Menschen, die auf der Suche nach einer eigenen Identität sind, erfahren häufig Schwierigkeiten auf dem Weg des Erwachsenwerdens. Als Beispiel sei hier die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die damit verbundene Perspektivlosigkeit sowie Probleme innerhalb der Familie, der Schule oder des Freundeskreises genannt.
Für einen Zusammenhang zwischen den genannten Konfliktsituationen und der Jugendstraffälligkeit spricht die Erfahrung, dass die meisten jugendlichen Straftäter als Erwachsene nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten werden.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren überwacht und begleitet die vom Jugendrichter oder vom Staatsanwalt verhängten Weisungen und Auflagen.

Diese können sein:
- Arbeitsauflagen bei gemeinnützigen Einrichtungen
- Schadenswiedergutmachung
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Soziale Trainingskurse
- Babykurse bei Schwangeren
- Hilfe bei der Arbeitssuche
- Betreuungsweisungen (sich unter Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person zu unterstellen, dem sogenannten Betreuungshelfern)
- Verkehrsunterricht
- Erste-Hilfe
- Antiaggressionstraining und vieles mehr
- Geldbuße
- und vieles mehr

Befindet sich der Jugendliche in einer besonders schwierigen Situation, können die anderen Spezialdienste des Amtes für Kinder, Jugend und Familie hinzugezogen werden, und es kann Jugendhilfe gewährt werden.

Anschrift

  • 51.23 - Sachgebiet Jugendhilfe im Strafverfahren
  • Minoritenstraße 3
  • Minoritenstraße 3
  • 40878 Ratingen

Kontakt

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