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Schülerfahrkosten

Beschreibung

Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel -unabhängig vom Wohnsitz des Schülers / der Schülerin- die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Der Stadt Ratingen als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung

Hinweis: Bitte stellen Sie zu dem Online-Antrag keinen zusätzlichen Antrag in Papierform, da sich sonst die Antragsbearbeitung deutlich verzögert!

Für Rückfragen steht Ihnen das Amt für Schulverwaltung und Sport gerne unter der Nummer 02102-550-4011/-4001 zur Verfügung.

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers / der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort.
Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers / der Schülerin an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks.

Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils bis zum Ende der Schulform bewilligt, sofern sich die Voraussetzungen nicht ändern. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Schulbeförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat.

Verlässt ein Schüler / eine Schülerin vor Ende des Schuljahres die Schule, so ist das zu Verfügung gestellte Ticket unverzüglich der Rheinbahn zurückzugeben und die Schule sowie der Schulträger zu informieren. Den Schulträger erreichen Sie unter der E-Mailadresse amt40@ratingen.de

Bei einem Umzug muss über die jeweilige Schule ein neuer Antrag auf Ausstellung eines Schulwegtickets gestellt werden. Das Amt für Schulverwaltung und Sport prüft erneut den Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten.

Der Eigenanteil beträgt derzeit:

  • Für das 1. Kind 14,00 Euro
  • Für das 2. Kind 7,00 Euro
  • Ab dem 3. Kind 0,00 Euro

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