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Gehwegüberfahrt oder Bordsteinabsenkung für Grundstückszufahrten

Kurzbeschreibung

nach § 18 in Verbindung mit § 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

Beschreibung

Eine Bordsteinabsenkung ist die Anpassung des Bordsteins und der Nebenanlagen (i.d.R. Gehweg; ggf. auch Radweg / Parkflächen) innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche für eine geplante private Zufahrt. Beantragt werden kann eine Absenkung oder auch die Beseitigung einer vorhandenen Absenkung.

Die Errichtung einer Gehwegabsenkung stellt eine straßenrechtlich genehmigungspflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW (Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen) dar und erfordert die Zustimmung des zuständigen Straßenbaulastträgers. In der Regel ist dies im Stadtgebiet die Stadt Ratingen. Für Fälle, die beispielsweise Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen außerhalb von Ortschaften betreffen, können Sie sich an das Tiefbauamt der Stadt Ratingen wenden, das Ihnen den richtigen Kontakt vermitteln wird.

Bitte beachten Sie, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Stellplatz, den Sie befahren möchten, mindestens eine Aufstelllänge von 5,00 Metern aufweist.

Nach Erhalt der Genehmigung müssen Sie für die Durchführung der Arbeiten ein zugelassenes Fachunternehmen beauftragen. Für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum dürfen nur in der Handwerkskammer eingetragene Straßenbaufirmen eine Bordsteinabsenkung durchführen.

Vor Arbeitsbeginn ist der aktuelle Zustand mittels Fotodokumentation des Bereichs zu dokumentieren. Zudem muss das Material sowie die Bauweise vorab mit dem Tiefbauamt abgestimmt werden. Im Falle einer Genehmigung wird grundsätzlich eine Zufahrt mit einer Breite von 3 Metern gestattet. Falls ein Hochbord (Bordstein mit i.d.R. 10 cm Auftrittshöhe) vorhanden ist, müssen auf beiden Seiten zusätzlich sogenannte Übergangssteine mit einer Breite von jeweils 1 Meter eingebaut werden.

Sämtliche Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt sind vom Antragsteller zu tragen. Falls im Zuge der Herstellung der Gehwegüberfahrt Beleuchtungsmasten versetzt werden müssen, erfolgt vorab eine Prüfung durch das Tiefbauamt. Sollte dem Versetzen eines Mastes zugestimmt werden, muss der Antragsteller auch hierfür alle Kosten tragen. Bäume sind grundsätzlich zu erhalten. Ob Straßenbegleitgrün im Rahmen der Herstellung der Gehwegüberfahrt entfernt werden kann, wird vom Amt Kommunale Dienste geprüft. Nicht mehr benötigte Grundstückszufahrten sind grundsätzlich auf Kosten des Antragstellers zurückzubauen.

Die Fertigstellung der Arbeiten ist dem Tiefbauamt zur Abnahme zu melden.

  • Antrag

Bitte nutzen Sie das Antragsformular unter Downloads und füllen Sie dieses vollständig aus. Der Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen ist ausschließlich per E-Mail an die Adresse aufgrabungen@ratingen.de zu richten.

  • Lageplan

Bitte erstellen Sie einen Lageplan mit allen notwendigen Informationen. Darin müssen die Grundstücksbreite, Gehwegbreite, der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude (Bemaßung des geplanten Stellplatzes) sowie die Standorte von Bäumen, Leuchten und Stromkästen enthalten sein.

  • Fotos

Bitte fügen Sie aktuelle Fotos der Bestandssituation bei, die die Lage des zukünftigen oder bereits vorhandenen Stellplatzes zeigen.

Zufahrten zu Grundstücken haben Auswirkungen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer sowie auf verschiedene andere Funktionen oder Nutzungen von Straßen:

  • Jede Zufahrt erzeugt zusätzliche Konfliktpunkte mit dem fließenden Verkehr, aus denen negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs resultieren können.
  • Ebenso ergeben sich Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Bevorrechtigung und die Aufenthaltsqualität für Fußgänger. Jede Zufahrt verlängert den Bereich, in dem Fußgänger besonders gefährdet sind.
  • Die geplanten Zufahrtsbreiten sind auf ein Minimum zu reduzieren, um einerseits die Gefährdungspunkte für Fußgänger durch den querenden Verkehr und andererseits den Wegfall des öffentlichen Parkraums vor dem Grundstück zu minimieren.
  • (Zweit-)Zufahrten beeinträchtigen durch die zusätzliche Versiegelung die allgemeine Versickerungsfähigkeit der Seitenräume. Das anfallende Niederschlagswasser hat weniger Fläche, um über die belebte Bodenzone dem Grundwasser wieder zugeführt zu werden. Dies hat zur Folge, dass bei stärkeren Regenereignissen nicht genügend Stauräume zur Verfügung stehen und sich das Wasser vor den Einfahrten sammeln kann.
  • Die Herstellung einer Gehwegüberfahrt vor Einfahrten in Kurvenbereichen ist aus Sicht der Verkehrssicherheit besonders kritisch. Das Anbringen von Verkehrsspiegeln wird aufgrund fehlender Verkehrssicherheit nicht gestattet, da diese z.B. eine nicht vorhandene Sicherheit suggerieren und den Rad- und Fußverkehr oftmals nicht abbilden können.
  • Durch die Stadt Ratingen sind Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot wird durch die Schaffung zusätzlicher oder unangemessen breiter Zufahrten eingeschränkt, da das Parken im Bereich von Zufahrten gemäß Straßenverkehrsordnung unzulässig ist.
  • Im Bereich der Zufahrten wird der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt, da keine Anlage von Beleuchtung, Verkehrsschildern, Begrünung, Parkplätzen, Versorgungsanlagen, sowie das Vorhalten von Aufstellflächen für zum Beispiel Telekommunikations- oder Postsammelkästen möglich ist.
  • Zufahrten beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum nicht nur in funktionaler, sondern auch in gestalterischer Hinsicht. Der Straßenraum verliert seine optische und funktionale Gliederung durch das Verschmelzen des öffentlichen Verkehrsraums mit den Vorflächen zu den Einstellplätzen.
  • Werden Reparaturen an Leitungen erforderlich, ist der Bewegungsspielraum stark eingeschränkt, und es sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
  • Entsprechend dem Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW hat der Anlieger die Zufahrt so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den bestehenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  • Die Verkehrssicherungspflicht für den Zufahrtsbereich liegt beim Grundstückseigentümer.
  • Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine zweite Grundstückszufahrt.
  • Es ist zu beachten, dass grundsätzlich kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen abgeleitet werden darf. Ein neuer Stellplatz ist dementsprechend entweder versickerungsfähig anzulegen oder das Oberflächenwasser ist über eine Entwässerungsrinne o.ä. in den Kanal abzuleiten.
    Sollten Sie hierzu Fragen haben, berät Sie die Abteilung Grundstücksentwässerung des Tiefbauamtes gerne (Kontakt: grundstuecksentwaesserung@ratingen.de).

Erfolgt die beabsichtigte Sondernutzung im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für das Sie eine Baugenehmigung benötigen oder diese bereits vorliegt, dann beinhaltet die Baugenehmigung automatisch die Sondernutzungserlaubnis. In diesem Fall ist kein separater Antrag erforderlich.

Sie müssen Eigentümer des Grundstücks sein, für das Sie die Gehwegüberfahrt beantragen. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten ist die erteilte Genehmigung (inkl. Nachweis der fachlichen Qualifikation des Straßenbauunternehmens). Für Arbeiten im öffentlichen Straßenraum ist außerdem eine verkehrsrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch die ausführende Firma beim Tiefbauamt (Straßenverkehrsbehörde für Baustellen) zu beantragen.

Der Antrag ist ausschließlich per E-Mail beim Tiefbauamt einzureichen. Sobald der Antrag vorliegt, wird geprüft, ob Gründe gegen die Ausführung der Gehwegüberfahrt sprechen. 

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie dann einen gebührenpflichtigen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid. Da mehrere Ämter im Verfahren beteiligt sind, kann die Bearbeitung mehrere Wochen dauern.

Für den Bescheid (Genehmigung oder Ablehnung) fallen Gebühren in Höhe von 112,00 Euro an.

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