Antrag auf Genehmigung einer Arbeitsstelle (Baumaßnahme)

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Antrag auf Genehmigung einer Arbeitsstelle (Baumaßnahme)

gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Für Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Verkehrsraum auswirken, ist eine verkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass der Verkehrsfluss so wenig wie möglich beeinträchtigt wird und dass der Verkehr sicher an der Arbeitsstelle vorbei geführt werden kann. Die Verkehrsführung wird aufgrund solcher Arbeiten angepasst. Oft ist es dazu nötig, Verkehrszeichen oder Markierungen zu entfernen bzw. abzudecken und neue Schilder aufzustellen.

Vor der Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Straßenraum muss eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) beantragt und eingeholt werden.

Hierzu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Neubau von Straßen
  • Sanierungsmaßnahmen des bestehenden Straßennetzes (Fräsarbeiten, Asphaltarbeiten, Pflege des Straßenbegleitgrüns, Parkleitsystem, Verkehrssignalanlagen, Straßenbeleuchtung)
  • Neuverlegung und Sanierung von Versorgungsleitungen
    • Fernwärme
    • Gas
    • Strom
    • Telekommunikation
    • Wasser
  • Neuverlegung und Sanierung des Kanalnetzes
  • Neupflanzungen, Pflegeschnitte und Fällung von Straßenbäumen
  • Aufstellen von Arbeitsgeräten (zum Beispiel Auto- und Baustellenkräne, Hebebühnen)
  • Abstellen von Baumaterial (zum Beispiel Steine und Erde)

Die verkehrsrechtliche Anordnung regelt unter anderem, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und darüber hinaus, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen. Die getroffenen und genehmigten Regelungen müssen immer befolgt werden.

Hinweis: Gehwege, Radwege, Seitenstreifen und Parkbuchten zählen ebenfalls zu dem öffentlichen Verkehrsraum.

Die für die Baustelle verantwortliche Person muss nachweisen gemäß MVAS 99 nach RSA 21 zertifiziert zu sein.

Für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Anordnung ist ein Antrag mit folgenden Unterlagen erforderlich:

  1. Vollständig ausgefüllter Antrag

  2. Lageplan (lizenzfreies Kartenmaterial, z.B. OpenStreetMap, TIM-online, NWSIB-online, kein Google oder ähnliches)
    • Darstellung der konkreten Örtlichkeit (Straße, Haus-Nr.),
    • exakte Bemaßung des vorhandenen Straßenquerschnitts (inkl. Seitenstreifen, Geh- und Radwegen etc.),
    • Darstellung/Angabe der Abmessungen der Arbeitsstelle (inkl. Baufahrzeugen, LKW etc.) und des Aufbruchs,
    • Darstellung der gesamten Bestandsbeschilderung,
    • Darstellung der geplanten Verkehrsführung und –beschilderung.
  3. Umleitungsplan (immer erforderlich, wenn Verkehrsströme (Kfz- / Fahrrad- / Fußgänger-verkehr) durch die Baustelle abgebunden werden),

  4. LSA- Signallageplan und - zeitenplan (nur erforderlich bei Regelung mit LSA),

  5. Angaben zu einzelnen Bauphasen/Bauabschnitten (falls zutreffend).

Der vollständige prüfbare Antrag ist mindestens 15 Arbeitstage vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der verkehrsrechtlichen Anordnung einzureichen.
Sollten die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden sein, verzögert sich die Bearbeitung entsprechend, bis der Antrag ordnungsgemäß vorliegt.

Sofern der öffentliche Nahverkehr von der Arbeitsstelle negativ beeinflusst wird, muss der Antrag auf Sondernutzung spätestens 9 Wochen vor dem beantragten Zeitraum eingereicht werden (z.B. Vollsperrung einer Straße mit ÖPNV, Verlegung von Bushaltestellen).

Die Genehmigung wird nur für einen bestimmten Zeitraum erteilt. Der genehmigte Zeitraum ist einzuhalten. Sollte dieser Zeitraum überschritten werden, müssen Sie rechtzeitig schriftlich eine Verlängerung beantragen.

Die Anordnung bzw. Zustimmung ist gebührenpflichtig nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), gültig ab 11.2.2011.

Die Verwaltungsgebühren sind wie folgt festgesetzt:

  • 120,00 Euro - Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung
  • 200,00 Euro - Erteilung einer verkehrsrechtliche Anordnung mit Lichtsignalanlage
  • 60,00 Euro - Verlängerung einer verkehrsrechtlichen Anordnung

Überweisung

  • Hinweise zur Baustellenabsicherung im Bereich von Geh- und Radwegen (PDF)

  • Nennen Sie im Antragsformular eine verantwortliche Person. Diese muss jederzeit per Handy erreichbar sein und die Absicherung und Beschilderung regelmäßig überprüfen (etwa defektes oder abhanden gekommenes Material umgehend ersetzen, leere Batterien der Beleuchtung tauschen oder ähnliches). Diese Überprüfungen müssen revisionssicher dokumentiert werden.
     
  • Planen Sie die Absicherungen so, dass sie sich möglichst gering auf den Verkehr auswirken. Wenden Sie dabei die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) an und denken Sie an die notwendigen Arbeitsräume gemäß den Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen (ASR A5.2).
     
  • Bei der Aufstellung der Verkehrszeichen 283 (Haltverbot) ist ein Vorlauf von vollen 3 Tagen zwingend einzuhalten.
    Erläuterung: Abschleppmaßnahmen auf Kosten des Fahrzeughalters können erst durchgeführt werden, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung der Verkehrszeichen und dem Tag des Abschleppens mindestens 3 volle Tage - hierzu zählen auch Wochenend- und Feiertage - liegen.
     
  • Der Erlaubnisnehmer verpflichtet sich für alle Schäden und Verschmutzungen, die aus der Sondernutzung an den Verkehrseinrichtungen und Anlagen sowie an den Einrichtungen der Straßenentwässerung und am Straßenkörper verursacht wurden, zu haften und die Kosten für deren Beseitigung zu übernehmen.
     
  • Die Inanspruchnahme des Straßenraumes darf erst dann erfolgen, wenn die beantragte Genehmigung erteilt ist.
     
  • Wenn Sie öffentliche Straßen oder aber auch öffentliche Flächen bei Baumaßnahmen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gemäß § 46.
    Daher ist in diesen Fällen neben der verkehrsrechtlichen Anordnung auch parallel eine Sondernutzungserlaubnis beim Tiefbauamt – Abteilung 66.2: Straßenunterhaltung und Straßenverkehrsbehörde für Baustellen – zu beantragen.
     
  • Parallel zur verkehrsrechtlichen Anordnung wird, falls erforderlich, eine separate Aufgrabungsgenehmigung erteilt.
     
  • Für die Genehmigung von Arbeitsstellen / Sondernutzungen in der Fußgängerzone ist das Ordnungsamt zuständig. Auskunft über die exakten Zuständigkeitsbereiche erteilt das Ordnungsamt (ordnungsamt@ratingen.de) oder das Tiefbauamt - Abteilung 66.2 (verkehrsregelung@ratingen.de).

Füllen Sie zur Antragstellung bitte das Antragsformular aus. Fügen Sie Ihrem Antrag einen Lageplan bei, der die exakte Lage der Arbeitstelle (Baustelle) zeigt, sowie Informationen darüber, welche Restbreiten (Straße, Gehweg ggf. Radweg) nach Einrichtung der Baustelle für den Verkehr noch zur Verfügung stehen. Bei Bedarf ist ein Umleitungs- bzw. Beschilderungsplan erforderlich. Für größere Maßnahmen machen Sie bitte zur Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde für Baustellen einen Ortstermin aus.

Der Antrag ist per E-Mail an die Adresse verkehrsregelung@ratingen.de zu richten.

Die Straßenverkehrsbehörde prüft dann den vollständigen prüfbaren Antrag mit den beigefügten Plänen. Wenn sie ihm stattgibt, erlässt sie eine entsprechende Anordnung, in der unter anderem die erforderliche Beschilderung und Absicherung festgelegt ist. Erst wenn die Anordnung zugestellt und die Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, können Sie mit der Baumaßnahme beginnen.