Denkmalförderung / Zuschuss für Denkmalpflegemaßnahmen
Beschreibung
Mit den sogenannten Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung von kleinen Denkmalpflegemaßnahmen stellt das Land den Kommunen, ergänzend zu den kommunalen Fördermitteln, pauschal 7.500,- Euro an Landesmitteln zur Verfügung.
Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine können bei der Unteren Denkmalbehörde ihrer Kommune einen Antrag auf Förderung stellen.
- Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Denkmalpflegemaßnahmen
- Kostenvoranschläge oder Auflistung der Eigenleistungen (Material, Stundenanzahl)
Bei den Pauschalfördermitteln handelt es sich um freiwillige Leistungen der Kommune, so dass es keine gesetzlichen Bearbeitungsfristen gibt. Die Bearbeitungszeit der Antragsunterlagen ist abhängig vom Einzelfall und davon, ob zuvor die Pauschalfördermittel des Landes NRW bewilligt wurden.
Die Mittel dürfen nur für denkmalpflegerische Maßnahmen an geschützten Denkmälern (§§ 3, 4 DSchG NRW) Privater verwendet werden.
Die denkmalrechtliche Erlaubnis nach §9 DSchG NRW ist Grundlage für eine Förderung. Maßnahmen, die vor Ausstellung der denkmalrechtlichen Erlaubnis begonnen wurden, sind nicht förderfähig.
Die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Bescheids. Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:
- Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P muss der Verwendungsnachweis bis spätestens zu dem im Zuwendungsbescheid angegebenen Datum eingereicht werden. Die Rechnungsbelege sind dem Verwendungsnachweis beizugeben, Originale werden nach Prüfung zurückgesandt. Wird die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht eingehalten, so ist die Zuwendung als verfallen anzusehen. Eine erneute Bereitstellung der Zuwendung ist auf Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel möglich.
- Das Förderziel nach Ziffer I Nr. 2 des Bescheids ist erreicht, wenn unter bestimmungsgemäßer und rechtmäßiger Verwendung des Zuschusses die denkmalpflegerischen Maßnahmen erfolgreich durchgeführt wurden. Wird beabsichtigt, die Maßnahme nur teilweise oder verändert durchzuführen, so sind die Aufwendungen nur förderfähig, wenn zuvor die Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde hierzu per Änderungsbescheid erteilt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungen durch andere Dienststellen veranlasst werden.
- Die Denkmalpauschalmittel können erst nach Beendigung der Baumaßnahme ausgezahlt werden.
Eine Fotodokumentation (vorher + nachher) ist dem Verwendungsnachweis beizufügen.
Es fallen keine Gebühren an.
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Zuständige Einrichtungen
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61.13 - Untere Denkmalbehörde
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- Straße: Minoritenstraße Hausnummer: 5
- PLZ: 40878 Ort: Ratingen
- Postfach 101740
40837 Ratingen
Postanschrift:
Minoritenstr. 2-6
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Balzer
Position: Sachgebietsleitung- Telefon:
- 02102 550-6170
- E-Mail:
- denkmalschutz@ratingen.de
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- Telefon:
- 02102 550-6171
- E-Mail:
- denkmalschutz@ratingen.de
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- Telefon:
- 02102 550-6172
- E-Mail:
- denkmalschutz@ratingen.de