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Spielhallenerlaubnis

Beschreibung

Wer eine Spielhalle betreiben will, benötigt eine Erlaubnis gem. § 33 i der Gewerbeordnung (GewO). Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen und wird von der Gemeinde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Spielhallenbetrieb befindet.

Unter Umständen ist es erforderlich, zunächst andere Genehmigungen einzuholen, z.B. eine Baugenehmigung, die die zukünftige Nutzung als Spielhalle erlaubt.

§ 33i GewO 

  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann
  • Auszug aus der Schuldnerkartei
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Amt für Finanzwirtschaft
  • Grundrisszeichnung der Betriebsräume (3-fach)
  • Lagepläne (3-fach)
  • Nutzflächenberechnung (3-fach)
  • Baugenehmigung
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Notarvertrag (nur bei juristischen Personen)

32.10 - Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

Gemäß §33i Abs. 2 Nr.1 GewO müssen für die Erteilung Spielhallenerlaubnis die Vorschriften der §§33c Abs. 2 Nr. 1 und 33d Abs. 3 GewO eingehalten werden.

Nach den §§33c Abs. 2 Nr.1 GewO und 33d Abs. 3 muss der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzt wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen

    1. eines Verbrechens,
    2. Diebstahls,
    3. Unterschlagung,
    4. Erpressung,
    5. Hehlerei,
    6. Geldwäsche,
    7. Betruges,
    8. Untreue,
    9. Unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels,
    10. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder
    11. eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach §33c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewO muss der/die Antragsteller/in nachweisen, dass

    1. er/sie von einer Industrie- und Handelskammer, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist und
    2. er/sie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

Entscheidung über die Erlaubnis: 2500,00 bis 3000 EUR

Entscheidung über die Fristverlängerung: 300,00 EUR

Zuständige Einrichtungen