Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

BIS: Suche und Detail

Dienstleistungsinformationen

Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.

Die Aufstellererlaubnis gilt bundesweit.

§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Der/Die Antragsteller/in muss, zur Ausstellung der Aufstellererlaubnis, den Bestimmungen des §33c Abs. 2 GewO gerecht werden.

Gemäß §33c Abs. 2 Nr.1 GewO muss der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzt wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen

  1. eines Verbrechens,
  2. Diebstahls,
  3. Unterschlagung,
  4. Erpressung,
  5. Hehlerei,
  6. Geldwäsche,
  7. Betruges,
  8. Untreue,
  9. Unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels,
  10. Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder
  11. eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes

rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Gemäß §33c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewO muss der/die Antragsteller/in nachweisen, dass

  1. er/sie von einer Industrie- und Handelskammer, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist und
  2. er/sie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann
  • Auszug aus der Schuldnerkartei
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Amt für Finanzwirtschaft
  • Unterrichtungsnachweis über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz gem. § 33c Abs. 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO)
  • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Notarvertrag (nur bei juristischen Personen)

1250,00 EUR bis 1800,00 EUR 

Zuständige Einrichtung