Suche
Dienstleistungsinformationen
Aufstellererlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
Die Aufstellererlaubnis gilt bundesweit.
§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
Der/Die Antragsteller/in muss, zur Ausstellung der Aufstellererlaubnis, den Bestimmungen des §33c Abs. 2 GewO gerecht werden.
Gemäß §33c Abs. 2 Nr.1 GewO muss der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzt wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen
- eines Verbrechens,
- Diebstahls,
- Unterschlagung,
- Erpressung,
- Hehlerei,
- Geldwäsche,
- Betruges,
- Untreue,
- Unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels,
- Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder
- eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes
rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß §33c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewO muss der/die Antragsteller/in nachweisen, dass
- er/sie von einer Industrie- und Handelskammer, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist und
- er/sie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Amt für Finanzwirtschaft
- Unterrichtungsnachweis über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz gem. § 33c Abs. 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO)
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll
- Aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Notarvertrag (nur bei juristischen Personen)
1250,00 EUR bis 1800,00 EUR
Downloads
Zuständige Einrichtung
- 32.10 - Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten
-
- Stadionring 17
- 40878 Ratingen
-
- Fax:
02102 550-9321 - E-Mail:
ordnungsamt@ratingen.de
- Fax:
-