Hundehaltung (gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen)

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Hundehaltung (gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen)

Nach Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) gehören zu den gefährlichen Hunden

nach § 3  LHundG NRW die Rassen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
    und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

nach § 10  LHundG NRW  die Rassen:

  • Rottweiler
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Tossa Inu
  • American Bulldog
  • Alano
    und deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

 

Das Halten eines gefährlichen Hundes ist erlaubnispflichtig.

Die Erlaubnis sollte vor Anschaffung des Hundes beim zuständigen Ordnungsamt beantragt werden.

Der Antrag soll folgende Angaben erhalten bzw. muss mit folgenden Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Personalien der für den Hund verantwortlichen Person (Halter)
  • Erklärung bzw. Nachweis eines besonderen Interesses am Halten eines solchen Hundes (nur bei Hunden der Rassen nach § 3 LHundG NRW)
  • Hunderasse, Rufname und Geschlecht, ggf. Geschlechtsfähigkeit
  • Police der Tierhalterhaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssummen: 500.000 EUR Personenschäden, 250.000 EUR sonstige Schäden)
  • fälschungssichere Kennzeichnung per Mikrochip (Jeder Hund ist auf Kosten des Halters dauerhaft zu chippen)
  • besondere Sachkundebescheinigung (i.d.R. vom amtlichen Tierarzt)
  • Führungszeugnisses (dient als Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und kann im Bürgerbüro beantragt werden)



Für die Haltungen von gefährlichen Hunden ergeben sich besondere Verpflichtungen:

  • Erlaubnispflicht der Haltung eines solchen Hundes bzw. Mischlingshund
  • ständige Anlein- (an einer geeignete Leine max. 1,5 m) und Maulkorbpflicht
  • außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern
  • innerhalb befriedeten Besitztums ist der Hund so zu halten, dass dieser gegen den Willen des Halters dieses nicht verlassen kann
  • jeder, der den Hund hält und ausführt, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweislich besitzen und körperlich in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen.

 

Das Landeshundegesetz NRW sowie Informationen zur Sachkundebescheinigung erhalten Sie bei der Tierärztekammer Nordrhein.

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