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Brauchtumsfeuer

Kurzbeschreibung

Brauchtumsfeuer Osterfeuer, Martinsfeuer z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer Die Durchführung eines s.g. "Brauchtumsfeuers" ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen (Abbrennanzeige). Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.

Beschreibung

Die Abbrennanzeige muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Brauchtumsveranstaltung schriftlich beim Ordnungsamt eingegangen sein. Hierzu verwenden Sie bitte das unten verlinkte Formular "Abbrennanzeige eines Brauchtumsfeuers". Zu spät eingehende Anzeigen können nicht mehr berücksichtigt werden und müssen abgelehnt werden, da die Einbindung der Feuerwehr nicht mehr sichergestellt werden kann. Die Feuerwehr wird über das angezeigte Brauchtumsfeuer informiert und ggf. werden von dort weitere brandschutzrechtliche Maßnahmen (z.B. bei Feuern über 1m³) getroffen.

 

Eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung ist vom Antragsteller beim Kreis Mettmann Untere Landschaftsbehörde Goethestr. 23 40822 Mettmann Telefon 02104 – 99 0 zu beantragen, wenn der Abbrennplatz in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet liegt. Über den Geoserver des Kreis Mettmann können Sie den Landschaftsplan abrufen.

 

Bitte beachten Sie: Brauchtumsfeuer werden der Öffentlichkeit z.B. über die Presse- oder Internetpublikationen zugänglich gemacht.

Rechtsgrundlagen

  • 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW