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Behindertenparkplatzes - personenbezogene Einrichtung

Kurzbeschreibung

Durch die §§ 45 und 46 der StraßenverkehrsOrdnung (StVO) in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VwV) wird die Möglichkeit gegeben, schwerbehinderten Personen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, beziehungsgweise Sonderrechte einzuräumen (Merkmal aG für außergewöhnliche Gehbehinderung oder Bl für blind).

Beschreibung

Hierbei kann Ihnen unter anderem ein sogenanntes Parksonderrecht eingeräumt werden, indem ein Parkplatz im öffentlichen Straßenraum speziell für Sie reserviert wird (personenbezogener Behindertenparkplatz). Das bedeutet, dass nur eine schwerbehinderte Person (Merkmal aG oder Bl) einen Antrag stellen kann und ein eventuell einzurichtender persönlicher Behindertenparkplatz ausschließlich für die antragstellende Person zur Verfügung gestellt wird. Dies gilt auch, wenn Sie beidseitig an Amelie (Fehlen von Gliedmaßen) oder Phokomelie (Hände oder Füße direkt am Körper) oder an vergleichbaren Funktionseinschränkungen erkrankt sind.

 

Die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes berührt die Interessen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, weil dieser Parkplatz der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung zu prüfen, ob dieses Parksonderrecht erforderlich und auch vertretbar ist.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen eines Parkplatzes in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes alleine kein Grund zur Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes ist. Auf die Einrichtung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes besteht kein Anspruch. Das Gesetz verlangt eine Einzelfallentscheidung.