Geburt eines Kindes

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Geburt eines Kindes

Beurkundung der Geburt eines Kindes

Wenn Ihr Kind in Ratingen geboren ist, wird die Geburt hier beim Standesamt Ratingen beurkundet und die Geburtsurkunden können hier ausgestellt werden.

Falls Sie in Ratingen wohnhaft sind, Ihr Kind jedoch in einer anderen Stadt geboren wurde, wenden Sie sich zur Beurkundung der Geburt und Ausstellung von Geburtsurkunden bitte an das Standesamt des Geburtsortes.

Geburtsanzeige

Wenn Ihr Kind in Ratingen in einer Einrichtung (z.B. Krankenhaus) geboren ist, erfolgt die Geburtsanzeige schriftlich durch die Verwaltung der Einrichtung.

Bei Hausgeburten erfolgt die Geburtsanzeige mündlich, durch persönliche Vorsprache der Anzeigenden. In der Regel sind dies die Eltern selbst oder eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder davon Kenntnis hat (z.B. Hebamme, Geburtshelfer, Ärztin, Arzt).

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Ist Ihr Kind im Ausland geboren und hat die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die Geburt des Kindes hier beim Standesam Ratingen nachbeurkundet werden, sofern Sie in Ratingen wohnhaft sind oder waren.

Antrag auf Nachbeurkundung einer Geburt

Die Geburt eines Kindes im Ausland muss nicht nachbeurkundet werden, eine Nachbeurkundung kann jedoch vorteilhaft sein. Es wird ein Geburtenregister angelegt, so dass künftig auch deutsche Geburtsurkunden ausgestellt werden können.

Zuständig ist das Standesamt des aktuellen oder letzten Wohnortes in Deutschland. Die Antragstellung kann auch über eine Auslandsvertretung (Deutsches Konsulat im Ausland) erfolgen.

 

 

 

Zur Geburtsanzeige sind vorzulegen:

  • Geburtsanzeige
  • Bescheinigung über die Geburt (ausgestellt von der Hebamme/dem Geburtshelfer, Ärztin/Arzt)
  • Namenserklärung für das Kind (von den sorgeberechtigten Eltern)

Zur Nachbeurkundung sind vorzulegen:

  • Antrag auf Nachbeurkundung 
  • ausländische Geburtsurkunde des Kindes, ggf. mit Apostille oder Legalisation
  • Übersetzung der ausländischen Geburtsurkunde 
  • ggf. Reisepass des Kindes 

In beiden Fällen sind vorzulegen:

Urkundliche Nachweise der Eltern hinsichtlich Identität, Namensführung, Personenstand, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Aufenthalt (Wohnsitz).

Die erforderlichen Dokumente unterscheiden sich individuell. In der Regel sind dies:

  • Personalausweise bzw. Reisepässe und Aufenthaltstitel
  • Urkunden / Bescheinigungen über Namensänderungen
  • beglaubigter Ausdruck des Geburtenregisters 
  • beglaubigter Ausdruck des Eheregisters
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Urkunden zur Mutter-/Vaterschaftsanerkennung und zum Sorgerecht
  • ausländische Urkunden ggf. mit Apostille / Legalisation
  • ausländische Urkunden mit Übersetzung (nach ISO-Norm) durch einen in Deutschland anerkannten Dolmetscher

Geburtsurkunden sind gebührenpflichtig 

  • je 10,00 € für eine Ausfertigung
  • und 5,00 € für jede weitere Ausfertigung derselben Urkunde (bei gleichzeitiger Ausstellung)

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