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Straßenreinigungsgebühren

Info

Beschreibung

Für die Straßenreinigungsgebühren ergibt sich der Gebührenmaßstab aus der Frontlänge, der Straßenart und der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen. Als Frontlänge gilt die Grundstücksseite entlang der Straße(n), durch die das Grundstück erschlossen ist. Als erschlossen gilt ein Grundstück, wenn seine wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt, möglich ist. Bei den Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen, für die keine Straßenreinigungsgebühr erhoben wird, ist dem Grundstückseigentümer neben der grundsätzlichen Reinigungspflicht des Bürgersteiges auch die Straßenreinigung bis Fahrbahnmitte entsprechend den Vorgaben der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Ratingen übertragen. Die Reinigungspflicht umfasst auch den Winterdienst. Da dies nicht allen Eigentümern bekannt ist, wird vorsorglich und nicht zuletzt zur Vermeidung möglicher Haftungsansprüche von Dritten auf die Wahrnehmung der Straßenreinigungspflicht hingewiesen.

Abgabenordnung

Kommunalabgabengesetz NRW

Satzung der Stadt Ratingen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Satzung der Stadt Ratingen über die Gebührensätze für die Straßenreinigung, Kanalbenutzung und Abfallentsorgung

 

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen