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Schulden beim Vermieter oder Energieversorger
Kurzbeschreibung
Schuldenübernahme bei Miet- oder Energiekostenrückständen
Beschreibung
Nach § 34 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) können Schulden (Miet-, Energiekostenrückstände) nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Schulden sind
- Ansprüche aus rückständigen Forderungen (z.B. des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens wegen nicht bezahlter Rechnungen),
- die zu begleichen sind und
- die einen solchen Umfang angenommen haben, dass sie durch das zur Verfügung stehende Einkommen in einem angemessenen Zeitraum nicht gedeckt werden können und
- damit zu einem drohenden Wohnungsverlust bzw. zu einer vergleichbaren Notlage (z.B. Stromsperrung) führen.
Keine Schulden sind erforderliche Nachzahlungsbeträge aufgrund von Jahresabrechnungen für Betriebskosten, Heizung, Wasser, Abwasser oder Haushaltsstrom, die trotz monatlich entrichteter Abschlagszahlungen entstanden sind (z.B. durch Mehrverbrauch).
Eine Schuldenübernahme durch den Sozialhilfeträger setzt u.a. voraus, dass nachweislich vor Antragstellung alle anderen Möglichkeiten zur Begleichung des Rückstandes ausgeschöpft werden. Dazu gehören insbesondere
- die Aufnahme eines Kredites bei der kontoführenden Bank,
- eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger treffen,
- die Vermögenswerte auszuschöpfen.
Sollte durch den Vermieter bereits eine Räumungsklage veranlasst worden sein, ist vom Vermieter eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass bei Begleichung des Rückstandes durch den Sozialhilfeträger das Mietverhältnis bestehen bleibt.
Der Energieversorger hat bei Rückständen die Ablehnung einer Ratenzahlung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit schriftlich darzulegen. Dieser Bescheid ist dem Sozialhilfeträger bei Antragstellung vorzulegen.
Desweiteren ist glaubhaft nachzuweisen, dass die Zahlung der Miete bzw. des Energiekostenabschlages zukünftig sichergestellt ist.
Die Übernahme der Schulden erfolgt grundsätzlich als Darlehn. Es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen angepasst ist.
Für eine Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte vorab telefonisch an die unten stehenden Sachbearbeiter/innen und vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Schulden sind
- Ansprüche aus rückständigen Forderungen (z.B. des Vermieters oder eines Energieversorgungsunternehmens wegen nicht bezahlter Rechnungen),
- die zu begleichen sind und
- die einen solchen Umfang angenommen haben, dass sie durch das zur Verfügung stehende Einkommen in einem angemessenen Zeitraum nicht gedeckt werden können und
- damit zu einem drohenden Wohnungsverlust bzw. zu einer vergleichbaren Notlage (z.B. Stromsperrung) führen.
Keine Schulden sind erforderliche Nachzahlungsbeträge aufgrund von Jahresabrechnungen für Betriebskosten, Heizung, Wasser, Abwasser oder Haushaltsstrom, die trotz monatlich entrichteter Abschlagszahlungen entstanden sind (z.B. durch Mehrverbrauch).
Eine Schuldenübernahme durch den Sozialhilfeträger setzt u.a. voraus, dass nachweislich vor Antragstellung alle anderen Möglichkeiten zur Begleichung des Rückstandes ausgeschöpft werden. Dazu gehören insbesondere
- die Aufnahme eines Kredites bei der kontoführenden Bank,
- eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger treffen,
- die Vermögenswerte auszuschöpfen.
Sollte durch den Vermieter bereits eine Räumungsklage veranlasst worden sein, ist vom Vermieter eine schriftliche Bestätigung einzuholen, dass bei Begleichung des Rückstandes durch den Sozialhilfeträger das Mietverhältnis bestehen bleibt.
Der Energieversorger hat bei Rückständen die Ablehnung einer Ratenzahlung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit schriftlich darzulegen. Dieser Bescheid ist dem Sozialhilfeträger bei Antragstellung vorzulegen.
Desweiteren ist glaubhaft nachzuweisen, dass die Zahlung der Miete bzw. des Energiekostenabschlages zukünftig sichergestellt ist.
Die Übernahme der Schulden erfolgt grundsätzlich als Darlehn. Es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen angepasst ist.
Für eine Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte vorab telefonisch an die unten stehenden Sachbearbeiter/innen und vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Weitere Informationen:
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Einkommensnachweise (z.B. Lohnabrechnungen, Renten, Sozialleistungen etc.)
- aktuelle Mietbescheinigung (Zusammensetzung der Miete)
- Rechnung des Energieversorgers
- Schwerbehindertenausweis
- Versicherungen (Policen, Beitragsnachweise)
- Alle Nachweise über den aktuellen Rückstand
- Sonstige Zahlungsverpflichtungen (andere Kredite, Unterhaltsverpflichtungen etc).
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 50 - Amt für Soziales, Wohnen und Integration
-
- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
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- 50.11 - Sachgebiet Leistungen nach SGB XII und AsylblG
-
- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
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- 50.12 - Sachgebiet Wohngeld
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- Minoritenstr. 2-6
- 40878 Ratingen
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