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Vergnügungssteuer

Beschreibung

Informationen zur Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte und Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, und Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.

Beachten Sie bitte, dass diese Hinweise lediglich eine allgemeine Information darstellen, die nicht vollständig alle rechtlichen Fragen beantworten können. Weitergehende Informationen enthält die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen. 

Abgabenordnung

Kommunalabgabengesetz NRW

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ratingen 

Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für die Besteuerung notwendigen Angaben enthalten müssen.

Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Ratingen eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.

Die Steueranmeldungen werden zeitnah nach Eingang bearbeitet.

Gegen den Bescheid über Vergnügungssteuer kann Widerspruch erhoben werden.

Die Abgabe der Steuererklärung ist selbst nicht mit Kosten verbunden. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei

           Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 6,6 v.H. des Spieleinsatzes

           Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 55,00 EUR

  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei

           Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5,0 v.H. des Spieleinsatzes

           Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 EUR

  • in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 1.200,00 EUR

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen