Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (Orangener Parkausweis)

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Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (Orangener Parkausweis)

Schwerbehinderte Personen, die nicht die Voraussetzung für einen Parkausweis für Behindertenparkplätze erfüllen, können Parkerleichterungen erhalten, wenn sie an hochgradigen Gehbehinderungen leiden oder aber eine Erkrankung vorliegt, die mit einer erheblichen Einschränkung der Mobilität verbunden ist (s. u. Antragsvoraussetzungen).

Der orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen! Hierzu berechtigt nur der blaue „Parkausweis für Behindertenparkplätze“.

Der orange Parkausweis gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ausnahme: In Nordrhein-Westfalen (NRW) ist es möglich, auch ohne das Merkzeichen B einen orangen Parkausweis zu erhalten. Er gilt dann nur in NRW.

Antragsvoraussetzungen:

Damit Parkerleichterungen gewährt werden können, muss bei Ihnen eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und einem Grad der Behinderung von 80 allein an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken. (Der Ausweis ist bundesweit gültig). Bei gleichen Voraussetzungen ohne das Merkzeichen „B“ kann Ihnen ein Ausweis ausgestellt werden, der jedoch nur in NRW gütlig ist.
  • Schwerbehinderter mit den Merkzeichen „G“ und „B“ und einem GdB von 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig einem GdB von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Bei gleichen Voraussetzungen ohne das Merkzeichen „B“ kann Ihnen ein Ausweis ausgestellt werden, der jedoch nur in NRW gütlig ist.
  • Morbus-Crohn-Erkrankung oder Colitis-Ulcerosa-Erkrankung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60 .
  • Schwerbehinderung mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Das Bürgerbüro der Stadt Ratingen holt hierzu beim zuständigen Versorgungsamt eine Stellungnahme ein. (Wartezeit beträgt ungefähr 3 bis 4 Wochen).

Benötigt werden:

  • Schriftlicher Antrag der oder des Betroffenen (formlos)
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des aktuellen Bescheides des Versorgungsamtes

Nur bei Verlängerung:

  • Zusätzlich der abgelaufene Parkausweis

Nur bei Antragstellung durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten,

  • eine Betreuerin oder einen Betreuer: Vollmacht
  • Personalausweis der oder des Bevollmächtigten, der Betreuerin oder des Betreuers (Original oder beidseitige Kopie)


Sie können den Antrag persönlich im Bürgerbüro der Stadt Ratingen oder auch per E-Mail stellen. Ihr Vorteil dabei ist, dass die erforderlichen Kopien vor Ort gefertigt werden. Sollten Sie den Postweg bevorzugen, sind die o. g. Anlagen zwingend beizufügen.

  • Die Genehmigung wird gebührenfrei erteilt.

Geltungsbereich/Geltungsdauer:

Der orangefarbene Parkausweis ist hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

Die Genehmigung gilt max. 3 Jahre (abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises).

Der Parkausweis berechtigt zum Parken an folgenden Stellen:

  • im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286 StVO) oder im Zonenhaltverbot (Zeichen290.1 StVO) bis zu 3 Stunden
  • in Fußgängerzonen, in denen das Beladen und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
  • an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlicher Begrenzung
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen
  • an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“(Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen