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Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht / Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht/Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erfolgt ausschließlich durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (AZDBS, früher Gebühreneinzugszentrale GEZ) und auf Antrag. Den Antrag erhalten Sie an der Informationstheke im Bürgerbüro und wird mit Ihnen vor Ort ausgefüllt.

Der Grund für die Befreiung muss anhand von geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden. Ausreichend sind die von den leistungsgewährenden Behörden speziell für den AZDBS ausgestellten Bescheinigungen. 

  • Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht/Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags sowie ein Nachweis zu einer der oben genannten Vorraussetzungen, in Form einer entsprechenden Bescheinigung zur Vorlage beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder als einfache Fotokopie.

Das Bürgerbüro nimmt den Antrag ausschließlich zur Weiterleitung entgegen.
Die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio.

Für eine Befreiung:

Der Antragsteller muss eine der nachstehend aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen.

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) oder nach den §§ 27 a oder 27 d Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

5a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen.

5b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen.

5c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen.

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG.

7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften.

8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird.

9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.

10a. taubblinde Menschen

10b. Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27 d BVG.


Für eine Ermäßigung:

Der Antragsteller muss eine der nachstehend aufgeführten Ermäßigungsvoraussetzungen erfüllen:

1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Für diese Dienstleistung fallen keine Kosten an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen