Wohnsitz-Anmeldung

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Dienstleistungsinformationen

Wohnsitz-Anmeldung

Terminvergabe des Bürgerbüros

 

Wohnungsanmeldung

Wenn Sie aus einer anderen Stadt oder dem Ausland nach Ratingen ziehen.

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich persönlich innerhalb von zwei Wochen im Bürgerbüro anmelden.

Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.11.2015 das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten ist. Weitere Informationen

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Ihre personenbezogenen Daten werden diesseits unter Beachtung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und der Datenschutzregelungen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen verarbeitet. Die Informationen gem. Art. 13 EU-DSGVO über die Verarbeitung Ihrer Daten im Einzelnen können Sie im Internet auf der Webseite der Stadt Ratingen nachlesen.

Informationsschreiben (PDF-Datei)

Sollten Sie Informationen in Schriftform benötigen, erhalten Sie diese bei der zuständigen Stelle der Stadt Ratingen bei der Sie den Kontakt aufgenommen oder einen Antrag gestellt haben.

 

  • Wohnungsgeberbestätigung; bei Eigentum ist ein entsprechender Nachweis erforderlich
  • Personalausweis und/oder Reisepass sowie Kinderreisepass/Geburtsurkunde (ggf. Familienstammbuch)
  • Bei Ausländern der Heimatpass / Ausweis / Aufenthaltstitel

 

  • Gebührenfrei

Sollten Sie verhindert sein, die Anmeldung persönlich vorzunehmen, dann können Sie gerne eine andere Person bevollmächtigen. Die Unterlagen (wie oben bereits genannt) sind weiterhin mitzubringen. Eheleute müssen sich nicht gegenseitig bevollmächtigen.

Ausnahme:

Bei Zuzug aus dem Ausland müssen alle Personen persönlich im Bürgerbüro zur Anmeldung vorstellig werden,

außerdem sollten übersetzte oder interanationale Urkunden, zwecks Familienverband, vorgelegt werden.

 

Besonderheiten bei Kindern unter 16:

Bei der Anmeldung eines minderjährigen Kindes unter 16 Jahren ist zu berücksichtigen:

Wenn durch die Anmeldung die gemeinsame Wohnung beider Sorgeberechtigten mit dem Kind aufgelöst wird oder wenn bei bereits getrennt lebenden Sorgeberechtigten die Wohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist von den nicht vorsprechenden Sorgeberechtigten eine Einverständniserklärung vorzuweisen.

 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen