Melderegisterauskunft

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Melderegisterauskunft

Terminvergabe des Bürgerbüros

Der Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister löst immer eine Gebührenpflicht aus. Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist auch dann zu bezahlen, wenn die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt ist oder die neutrale Antwort erteilt wird.

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

  • Dabei wird unterschieden zwischen einer
    einfachen Melderegisterauskunft und einer
    erweiterten Melderegisterauskunft

 

  • Eine Auskunft aus dem Melderegister kann nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person eindeutig identifiziert werden kann. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn neben Vor- und Familiennamen mindestens zwei weitere gespeicherte Daten, zum Beispiel die letzte bekannte Anschrift oder das Geburtsdatum, mitgeteilt werden und eine Entsprechung im Melderegister gefunden wird.

Ab dem 01. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.
Es sei denn,

  • die betroffene Person, über die eine Auskunft begehrt wird, hat gegenüber der Meldebehörde ihre generelle Einwilligung zur Übermittlung der Daten für diese Zwecke erteilt oder
  • die um Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt gesondert, dass ihr eine Einwilligung der betroffenen Person auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels vorliegt. Der Meldebehörde ist in diesem Fall ein Prüfrecht vor Auskunftserteilung vorbehalten.

Voraussetzung für beide Arten von Auskünften ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind regelmäßig folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Geschlecht
  • oder letzte bekannte Anschrift (in Ratingen)

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret anzugeben. Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden.

Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und -ort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.

Neutrale Antwort:
Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft

  • wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
  • eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
  • weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
  • weil die gesuchte Person in Ratingen überhaupt nicht gemeldet ist oder war,

erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut: "Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

Das Auskunftsersuchen kann schriftlich (mit Ausweis-/Passkopie) gestellt werden.

Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

  • Einfache Auskunft: 11 €
  • Erweiterte Auskunft: 15 €
  • Auskunft aus den archivierten Meldekarten (Meldezeiten vor 1978): 50 €
  • Befreiungen: Nein
  • Ermäßigungen: Nein

Bitte senden Sie uns einen Verrechnungsscheck oder einen Nachweis über die Einzahlung (auf das Kassenzeichen: 02.10.20.431160 bei der Sparkasse HRV, IBAN: DE95 3345 0000 0042 1000 73, BIC: WELADED1VEL), des von uns geforderten Betrages zu, wenn Sie die Anfrage schriftlich stellen.

 

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