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Halteverbotszonen Einrichtung

Onlineservice

Beschreibung

Sie ziehen um und benötigen eine freie Lieferzone für ihren Transporter oder Möbelwagen? Sie können auf Antrag eine zeitlich befristete Halteverbotszone einrichten oder einrichten lassen, wenn die örtlichen Gegebenheiten das problemlose Abstellen eines Umzugsfahrzeuges nicht ermöglichen

Die Halteverbotszone muss mit amtlichen Verkehrszeichen ausgeschildert werden. Die Aufstellung der Verkehrszeichen muss durch den Antragsteller oder eine von ihm beauftragte Beschilderungsfirma erfolgen.

Diese Verkehrszeichen dürfen erst aufgestellt werden, wenn eine rechtswirksame verkehrliche Genehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt wurde, die es dem/der Antragsteller*in erlaubt, ein absolutes Halteverbot, vor dem Haus oder an einem von uns vorgegebenen geeigneten Ort in der unmittelbaren Nähe, aufzustellen. Diese Genehmigung ist mit einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 €, ab dem 2. Tag 25,- €, verbunden.

Die Verkehrszeichen können nach Vorlage der Genehmigung im Bauhof (Sandstraße 25, Ratingen) ausgeliehen werden. Details finden Sie in der schriftlichen Genehmigung. Die Abholung, Aufstellung und Rückgabe der Verkehrszeichen erfolgt auf eigene Kosten.

Für eine fristgerechte Bearbeitung ist eine Beantragung 14 Tage vor dem beantragten Termin des temporären Halteverbots zwingend erforderlich.

Die Verkehrszeichen (Halteverbotsschilder) müssen mindestens 3 Tage vor dem geplanten Umzugstermin aufgestellt sein.

Es werden zur Erfüllung dieser Dienstleistung folgende Angaben des Antragstellers benötigt:

  • Ihr Name und Vorname, ggf. Firmenname
  • Straße und Hausnummer
  • Postleitzahl und Ort
  • Aufstellungsort – wenn nicht identisch mit dem Wohnort
  • Aufstelldatum (1 Tag mit Datum von Uhrzeit, bis Uhrzeit)
  • Länge in m (meist ca. 15 m für einen Möbel LKW)

Für den Fall, dass Parken auf dem Gehweg erlaubt ist oder ein Seitenstreifen vorhanden ist, muss das Zusatzzeichen 1052-37 (auf dem Seitenstreifen) aufgestellt werden.

Die Aufhebung von Behindertenparkplätzen ist nicht zulässig.

Diese Genehmigung ist mit einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 30 €, ab dem 2. Tag 25,- €, verbunden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen